Die Schweizer Verrechnungssteuer (VSt) von 35 % wird auf Dividenden und Zinsen direkt einbehalten. Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist sie vollständig rückerstattbar — vorausgesetzt, die Erträge werden in der Steuererklärung deklariert. Hier ist der vollständige Ablauf für 2026.
Was ist die Verrechnungssteuer?
Die Verrechnungssteuer (VSt) ist eine Quellensteuer, die der Bund erhebt. Sie dient als Sicherungsmechanismus: Steuerpflichtige sollen ihre Kapitalerträge ordnungsgemäss deklarieren — wer dies tut, bekommt die 35 % vollständig zurück. Wer es unterlässt, verliert den Anspruch.
Betroffene Erträge:
- Dividenden aus Schweizer Aktien (z.B. Nestlé, Novartis, UBS)
- Zinsen aus Schweizer Obligationen und Kassenobligationen
- Zinsen auf Bankguthaben (ab einem bestimmten Betrag)
- Lotteriegewinne ab 1.000 CHF
- Bestimmte Leistungen aus Lebensversicherungen
Nicht betroffen: Dividenden aus ausländischen Aktien, Zinsen aus ausländischen Anleihen — hierfür gelten die jeweiligen nationalen Quellensteuerregeln und das DA-1 Formular.
Schritt-für-Schritt: Rückerstattung für Privatpersonen in der Schweiz
Schritt 1: Steuerausweis bei der Bank einfordern
Holen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker den Steuerausweis (Jahresbericht) ein. Dieser enthält alle Kapitalerträge des Jahres sowie die einbehaltene Verrechnungssteuer pro Position. Viele Schweizer Banken stellen diesen automatisch im Januar für das Vorjahr zur Verfügung.
Schritt 2: Erträge im Wertschriftenverzeichnis deklarieren
Tragen Sie sämtliche Kapitalerträge im Wertschriftenverzeichnis Ihrer kantonalen Steuererklärung ein. Ohne korrekte Deklaration erlischt der Rückerstattungsanspruch vollständig — auch wenn die VSt einbehalten wurde. Das Wertschriftenverzeichnis erfasst zudem den Vermögenswert der Wertschriften für die Vermögenssteuer.
Schritt 3: Rückerstattung automatisch via Steuererklärung
Die Rückerstattung erfolgt automatisch über die Steuererklärung — kein separater Antrag beim Bund notwendig. Das kantonale Steueramt leitet die Rückforderung weiter. Die zurückgeforderte VSt wird entweder:
- Mit der Einkommens- und Vermögenssteuer verrechnet, oder
- Bei verbleibendem Guthaben direkt ausbezahlt
Schritt 4: Frist einhalten (3 Jahre)
Die Rückerstattungsfrist beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit der Leistung (Art. 32 Abs. 1 VStG). Für Dividenden aus dem Geschäftsjahr 2022, die 2023 ausgeschüttet wurden, läuft die Frist Ende 2026 ab. Vergessene Deklarationen können rückwirkend nachgeholt werden — bis zur absoluten Verwirkungsfrist.
Verrechnungssteuer und ausländische Wertschriften: der DA-1
Für ausländische Quellensteuer (z.B. US-Dividendensteuer 15 %, deutsche Kapitalertragsteuer 25 %) gilt ein anderes Formular: das DA-1 (Rückerstattung ausländischer Quellensteuern).
| Land | Quellensteuer | DBA-Reduktion | Anrechenbar via DA-1 |
|---|---|---|---|
| USA | 30 % (ohne DBA) / 15 % (mit DBA) | Ja — DBA USA-CH | 15 % anrechenbar |
| Deutschland | 25 % + Soli | Ja — DBA DE-CH | 15 % anrechenbar |
| Frankreich | 25 % | Ja — DBA FR-CH | 15 % anrechenbar |
| Grossbritannien | 0 % (nach Brexit DBA) | – | – |
Der DA-1 wird zusammen mit der kantonalen Steuererklärung eingereicht und führt zu einer direkten Anrechnung der ausländischen Quellensteuer an die Schweizer Steuerschuld.
Rückerstattung für im Ausland wohnhafte Personen
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können die VSt nicht über die Steuererklärung zurückfordern. Sie müssen das jeweilige DBA nutzen:
| Herkunftsland | Rückerstattbarer Anteil | Formular |
|---|---|---|
| Deutschland | 20 % von 35 % rückforderbar (15 % Reststeuer) | Formular 85 / Bundeszentralamt für Steuern |
| Österreich | 20 % rückforderbar | Formular ZS-QU2 |
| Frankreich | 20 % rückforderbar | Formular 85 (ESTV) |
| Kein DBA | Keine Rückerstattung | – |
Häufige Fehler bei der VSt-Rückerstattung
- Erträge vergessen: Thesaurierungsanteile von ETFs werden oft übersehen. Alle Positionen im Depotauszug müssen deklariert werden.
- Ausländischen Broker-Ausweis nicht angepasst: Interactive Brokers, DEGIRO und Co. stellen keinen schweizkompatiblen Steuerausweis aus. Manuelle Auflistung erforderlich.
- Frist verpasst: Die 3-Jahres-Verwirkungsfrist ist absolut — kein Fristverlängerungsantrag möglich.
- VSt mit Quellensteuer verwechselt: Die 35 % VSt gilt nur für Schweizer Schuldner. Für ausländische Dividenden ist das DA-1 zuständig.
Verrechnungssteuer und Säule 3a
Gelder in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) bei Schweizer Banken sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Zinsen und Erträge auf 3a-Konten müssen nicht deklariert werden (vollständig von der Einkommenssteuer befreit bis zur Auszahlung).
Weitere Artikel: Säule 3a: Steuern bei Auszahlung 2026 | Quellensteuer auf ausländische Dividenden